Weiterhin stelle die Gegenansicht auf den positiven Inhalt des Handelsregisters ab und nicht, wie es dem Wesen der in § 15 I HGB geregelten negativen Publizität des Handelsregisters entspreche, allein auf das Fehlen von entgegenstehenden Eintragungen. Zudem trete die Publizitätswirkung des § 15 I HGB nur zugunsten des Dritten ein. Mit diesem Prinzip würde gebrochen, wenn man dem Dritten im Hinblick auf eine andere Tatsache die vormalige Berufung auf den Registerinhalt zu. Negative Publizität, § 15 I HGB Regel: Dem Schweigen des Handelsregisters darf man trauen I. Voraussetzungen 1. Eintragungspflichtige wahre Tatsachen - Deklaratorische wie konstitutive Eintragungen - Str. ist sekundäre Unrichtigkeit (korrespondierende Voreintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache fehlt, z.B.: Wede Rechtsfolge des § 15 I HGB ist die negative Publizität des Handelsregisters. Das, was nicht im Handelsregister steht, gilt somit als nicht geschehen. Hier kann die Rosinentheorie als Problem auftauchen. Dies betrifft die Frage, ob sich jemand in ein und demselben Lebenssachverhalt sowohl auf den tatsächlichen Sachverhalt als auch auf § 15 I HGB berufen kann, oder ob er sich durchgängig und generell auf § 15 I HGB hinsichtlich aller Aspekte eines Sachverhalts berufen muss. Auch dies. Die negative Publizität des Handelsregisters, sozusagen das Schweigen des Handelsregisters, ist in § 15 Abs. 1 HGB geregelt: Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es.
Die negative Publizität knüpft an das an, was nicht im Register steht. Sie schützt Dritte in ihrem Glauben, dass sich eine wahre und eintragungspflichtige Tatsache, die nicht im Register eingetragen und nicht bekanntgemacht ist, auch nicht ereignet hat (§ 15 Abs. 1 HGB). Der kenntnislose Dritte, der Einsicht in das Handelsregister nimmt, kann sich also auf das Schweigen des Handelsregisters verlassen. Für ihn gilt die Rechtslage des Handelsregisters unabhängig davon, ob diese mit. Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB A. Negative Publizität, § 15 I HGB. Wenn eine Tatsache, die eigentlich in das Handelsregister eigetragen und bekannt... I. Voraussetzungen. Es muss sich um eine eintragungspflichtige Tatsache handeln, die nicht eingetragen und bekannt... II. Rechtsfolgen.. I. Negative Publizität, § 15 I HGB Schutz des abstrakten guten Glaubens an das Fortbestehen bestimmter Tatsachen 1. Voraussetzungen a) Einzutragende (eintragungspflichtige) Tatsache b) Nichtbekanntmachung oder Nichteintragung c) Abstrakter guter Glaube fehlt bei positiver Kenntnis d) Handeln im geschäftlichen Verkehr (-) bei §§ 823 ff. BGB 2. Rechtsfolge Dritte kann sich auf § 15 I HGB berufen und hat dabei ein Wahlrecht (Rosinentheorie), ob er sich auf die wahre oder auf die. In Abs. 1 des § 15 HGB ist zunächst die negative Publizität des Handelsregisters normiert. Danach gilt, dass dem Schweigen des Handelsregisters zu trauen ist. Das bedeutet, dass eintragungspflichtige Tatsachen, die im Handelsregister nicht eingetragen und bekannt gemacht sind, dem redlichen Dritten gegenüber nicht gelten können
Für das Eingreifen der negativen Publizität ist es dabei ausreichend, dass die Tatsache nicht eingetragen oder nicht bekannt gemacht worden ist. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Der Schutz des § 15 Abs. 1 HGB entfällt nur, wenn der Dritte positive Kenntnis von der entsprechenden Tatsache hatte Es ist dabei zwischen der negativen Publizität nach § 15 Abs. 1 HGB und der positiven Publizität nach § 15 Abs. 3 HGB zu unterscheiden. Während die negative Publizität das Vertrauen in die Nichtexistenz nicht eingetragener Tatsachen schützt, betrifft die positive Publizität das Vertrauen in die Richtigkeit der vorhandenen Eintragungen Prüfungsschema: Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB . A. Negative Publizität, § 15 I HGB I. Voraussetzungen 1. Einzutragende Tatsache. Beispiel: Erteilung und Widerruf einer Prokura, § 53 I, II HGB; Problem: Sekundäre Unrichtigkeit. Beispiel: Widerruf einer Prokura wird nicht eingetragen, nachdem deren Erteilung schon nicht eingetragen wurde Eine negative Publizität liegt vor, wenn einzutragende Tatsachen, die nicht eingetragen wurden, keine Wirkung gegen Dritte entfalten. Dies gilt sowohl beim Handels- wie auch beim Vereinsregister Publizität des Handelsregisters (Achtung die angegebenen Fallnummern beziehen sich nur auf das aktuelle Skript - 4. Aufl.) § 15 Abs. 1 HGB § 15 Abs. 2 HGB § 15 Abs. 3 HGB negative Publizität eintragungspflichtige Tatsache ist nicht eingetragen worden positive Publizität Normal - Eintragung findet ohne Fehler statt positive Publizität
3.2.2.2.1 § 15 Abs. 1 HGB - Negative Publizität § 15 Abs.1 HGB normiert, dass wenn eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen wird (sog. negative Publizität), sich die Gesellschaft so behandeln lassen muss, als wäre das Handelsregister - so wie es ist! - richtig Negative/positive Publizität (recht. zivil. materiell. schuld. bt. handel) Von negativer Publizität spricht man beim Handelsregister und Vereinsregister, wenn einzutragende Tatsachen, die nicht eingetragen wurden, keine Wirkung gegen Dritte entfalten. Für das Handelsregister ist dies in § 15 Abs. 1 HGB geregelt
Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB - Teil 1. A. § 15 I HGB. Situation: Eine im Handelsregister einzutragende Tatsache ist nicht eingetragen und bekannt gemacht worden. Die Vorschrift dient dem Schutz des Geschäftspartners, der auf die negative Publizität des Handelsregisters vertraut hat. I. Voraussetzungen des § 15 I HGB Vgl. § 15 HGB, § 29 GenossenschaftsG, §§ 68, 1412 BGB. Siehe auch: positive Publizität, öffentlicher Glaube, Publizität. Publizität, negative Sachenrecht: Rechtsschein eines öffentlichen Registers (z. B. Grundbuch) in Bezug auf nicht eingetragene Tatsachen. Der Erwerber eines Grundstücksrechts beispielsweise darf auf das SchweiA gen des Grundbuchs vertrauen. Er kann sich also darauf. http://insiderwissen-ihk-pruefung.spasslerndenk.de/, Schnell-Lernmethode für Betriebswirtschaft: Spaßlerndenk-Methode für Betriebswirt/..
I. Negative Publizität, § 15 I HGB. Schutz des abstrakten guten Glaubens an das Fortbestehen bestimmter Tatsachen. 1. Voraussetzungen. a) Einzutragende (eintragungspflichtige) Tatsache. b) Nichtbekanntmachung oder Nichteintragung. c) Abstrakter guter Glaube. fehlt bei positiver Kenntnis. d) Handeln im geschäftlichen Verkehr (-) bei §§ 823 ff. BGB . 2. Rechtsfolg Von negativer Publizität spricht man beim Handelsregister und Vereinsregister, wenn einzutragende Tatsachen, die nicht eingetragen wurden, keine Wirkung gegen Dritte entfalten.. Für das Handelsregister ist dies in § 15 Abs. 1 HGB geregelt. Für das Vereinsregister ergibt sich dies aus §§ 68, 70 BGB. Beispiel: Beim Ruderverein Columbia 1800 e.V. beschließt die Mitgliederversammlung am 10.
Negative Publizität des Handelsregisters nach § 15 Abs. 1 HGB. Um den Zweck des Vertrauensschutzes wirksam erfüllen zu können, billigt § 15 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) demjenigen, der sich im Rechtsverkehr auf Eintragungen oder auch auf die Abwesenheit von Eintragungen im Handelsregister verlässt, einen besonderen Gutglaubensschutz zu. Eine im Handelsregister eingetragene Tatsache. A-Fall Par 15 HGB T. Bezzenberger 2020 Merkfall zu § 15 I HGB (negative Publizität des Handelsregisters) Der Kaufmann K hat dem P Prokura erteilt. Diese ist im Handelsregis-ter eingetragen und bekannt gemacht worden. Später widerruft K die Prokura; dies wird jedoch nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Nach dem Widerruf kauft P im Namen des K Waren bei V. Der hat vom. Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB - Teil 1. A. § 15 I HGB. Situation: Eine im Handelsregister einzutragende Tatsache ist nicht eingetragen und bekannt gemacht worden. Die Vorschrift dient dem Schutz des Geschäftspartners, der auf die negative Publizität des Handelsregisters vertraut hat. I. Voraussetzungen des § 15 I HGB. 1. Vorliegen einer eintragungspflichtigen Tatsache. 2. Solange sie nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie einem Dritten gemäß § 15 I HGB nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass die Erteilung dem Dritten bekannt war (sog. negative Publizität des Handelsregisters). Die Prokura war am 09.08.2011 noch nicht eingetragen. Auch hatte V keine Kenntnis von der Erteilung. Damit muss O sich so behandeln lassen, als habe die Prokura. Negative Publizität Vertrauen auf Vollständigkeit (Schweigen) des HR § 15 III HGB Kranker Fall = Abweichen der Bekanntmachung von der wahren Tatsachenlage Drittschutz Positive Publizität Vertrauen auf Richtigkeit (=Reden) der Bekanntmachung . Title: Microsoft Word - HR Folie 7.doc Author: lsroth Created Date: 11/26/2013 10:07:49 AM.
Bei positiver Publizität kann sich der Rechtsverkehr auf tatsächlich im Handelsregister stehende Tatsachen verlassen (Abs. 3 HGB). Ist eine eintragungspflichtige Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, dann darf sich der eingetragene Kaufmann nach Ablauf von 15 Tagen seit Bekanntmachung darauf berufen AW: Publizität des Handelsregister Und weil Selbsterkenntnis der erste Schritt in die richtige Richtung ist, soll hier der 2. Schritt auch direkt folgen § 15 Abs. 1 HGB Negative Publizität.
Die negative Publizität (§15 I HGB) Voraussetzungen: eintragungspflichtige Tatsache vor allem deklaratorische, konstitutive nur zwischen Eintragung und Bekanntmachung fehlende Eintragung im HR oder/und fehlende Bekanntmachung positive Unwahrheit nicht entscheidend keine Voreintragung erforderlich in den Angelegenheiten des Betroffenen (Zurechnung) Grund der fehlenden Eintragung unerheblich. Vorderseite Negative Publizität des HR §15 HGB (Widerruf einer Prokura) Rückseite. Wenn eine eintragungspflichtige Tatsache (z.B. der Widerruf einer Prokura) nicht in das HR eingetragen wurde, kann der Widerruf zwar wirksam sein (nur deklaratorisch), jedoch kann ein gutgläubiger Dritter auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des HR vertrauen und somit auch auf das Fortbestehen der. Die negative Publizität des HR (§ 15 Abs. 1 HGB) → Schweigen des HR Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war. ∙ negative Publizität: Es wird das Vertrauen des.
HGB ausgeschlossen (+) d) Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 HGB (negative Publizität des Handelsregisters) (+) • Eintragungspflichtige Tatsache: Erlöschen der Gesamtvertretung (+) • Im Angelegenheiten der KG (+ Die differenzierte Regelung der positiven und negativen Publizität in § 15 Abs. 1,2 HGB ist auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften durch die Regelung des § 15 Abs. 3 HGB ergänzt worden: Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen. I. Negative Publizität, § 15 I HGB Schutz des abstrakten guten Glaubens an das Fortbestehen bestimmter Tatsachen 1. Voraussetzungen a) Einzutragende (eintragungspflichtige) Tatsache b) Nichtbekanntmachung oder Nichteintragung c) Abstrakter guter Glaube fehlt bei positiver Kenntnis d) Handeln im geschäftlichen Verkehr (-) bei §§ 823 ff. BGB 2 Definition, Rechtschreibung, Synonyme und.
§ 15 Abs. 1 HGB Negative Publizität § 15 Abs. 2, S. 2 HGB § 15 Abs. 3 HGB Positive Publizität Lehre vom Scheinkaufmann. UNIVERSITA GIESSEN . Author: Wiss. Mitarbeiter Christian Horz Created Date: 11/15/2013 2:38:11 PM. Publizitätsprinzip. a) Das Grundbuch geniesst öffentlichen Glauben; sein Inhalt gilt als richtig (positive Publizität) und ermöglicht gutgläubigen Eigentumserwerb.Ist aber z. B. eine ins Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen, so kann sie gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (§ 15 Abs. 1HGB; negative Publizität), -b) Publizität ist die Verpflichtung. I. Negative Publizität, § 15 I HGB Schutz des abstrakten guten Glaubens an das Fortbestehen bestimmter Tatsachen 1. Voraussetzungen a) Einzutragende (eintragungspflichtige) Tatsache b) Nichtbekanntmachung oder Nichteintragung c) Abstrakter guter Glaube fehlt bei positiver Kenntnis d) Handeln im geschäftlichen Verkehr (-) bei §§ 823 ff. BGB 2 ; Die gGmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Daher. Negative Publizität, § 15 I HGB I. Voraussetzungen 1. Einzutragende Tatsache. Beispiel: Erteilung und Widerruf einer Prokura, § 53 I, II HGB; Problem: Sekundäre Unrichtigkeit. Beispiel: Widerruf einer Prokura wird nicht eingetragen, nachdem deren Erteilung schon nicht. Hgb - at Amazo § 15 III HGB - der positive Verkehrsschutz Ergänzend zu §15 I HGB soll auch § 15 III HGB dem Schutz des.
§15 I HGB Negative Publizität Eintragungspflichti Nicht eingetragen und In Angelegenheiten des Kaufmanns 4. Keine Kenntnis 5. Im geschäftlichen Verkehr §15 III HGB Positive Publizität 1. Eintragungspflichti ge Tatsache 2. Unrichtig bekanntgemacht 3. In Angelegenheiten des Kaufmanns 4. Keine Kenntnis 5. Zurechenbare Veranlassung (hM) 6. Im geschäftlichen Verkehr. Fall 3: Ausgangsfall: V B. III. Rechtslage bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung (Abs. 2) IV. Unrichtige Bekanntmachung (Abs. 3) V. Zweigniederlassung (Abs. 4 Die negative Publizität des Handelsregisters, sozusagen das Schweigen des Handelsregisters, ist in § 15 Abs. 1 HGB geregelt: Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war. B. Positive Publizität, § 15 III HGB Negative Publizität heißt, es kann darauf vertraut. negative Publizität 148 6.2.2 Korrekte Eintragung -»vgl. §15 Abs. 2 HGB: positive Publizität 149 6.2.3 Unrichtige Bekanntmachung -»vgl, §15 Abs. 3 HGB . . 149 Zusammenfassung 150 Kontrollfragen und Fälle 151 7 Das Recht der Firma 153 Orientierungs. Den Hass auf die BRD habe sie nie verstanden, sagt sie und führt die politisch korrekte Biografie Willy Brandts an. Da wird eine Qualität.
§ 15 HGB negative Publizitaet - neu von Spasslerndenk. Wie immer auf einfache und verständliche Weise erklärt! Lernen ohne Leiden
HGB § 15 i.d.F. 22.12.2020. Erstes Buch: Handelsstand Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister § 15 Bekanntmachungswirkung; Publizität des Handelsregisters (1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden. • Handelsregister, § 15 I HGB • Negative Publizität • Rosinentheorie Fa l 3: D e rb o stP ku i 20 • Handelsregister • Sekundäre Unrichtigkeit Fa l 4: D ieG l gnh tsü 25 • Positive Publizität des Handelsregisters, § 15 III HGB • Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen Fa l 5: Vo lim B d 30 • Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung, § 25 I HGB Fa l 6: Schö nerb 3.
Inhaltsverzeichnis Crashkurs Handelsrecht Der Kaufmannsbegriff, §§1-6 HGB I. Die Kaufleute nach §§1-3 HGB..... fakultät rechtswissenschaft lösungsskizze fall anspruch des gegen auf erfüllung der verbindlichkeit der s-ohg in höhe von 1.000 aus 128 hgb 433 ii bgb könnt
Negative Publizität des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)..... 81 1. Überblick..... 82 2. Eintragungspflichtige Tatsache..... 83 3. Zugehörigkeit zu den Angelegenheiten des sich auf die Tatsa che Berufenden. Das, § 15 HGB. Die negative Publizität des Handelsregisters setzt zunächst eine einzutragende Tatsache voraus. Für das Eingreifen der negativen Publizität ist es dabei ausreichend, dass die Prokura noch besteht (negative Publizität). Bestellen oder Erlöschen einer Prokura) im Handelsregister einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, die nicht im Register eingetragen und nicht. Negative Publizität bedeutet, daß ein Kaufmann, in dessen Angelegenheit eine Tatsache ins Handelsregister einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann einem Dritten entgegenhalten kann, wenn er beweist, daß der Dritte die einzutragende Tatsache kannte (§ 15 I HGB). Entsprechendes gilt für das Vereinsregister.
der meist mit negativer Publizität gekennzeichneten Anordnungen des § 15 I und II HGB sind die streitigen Fragen aber durch die Reform nicht ge-ringer geworden1. Allerdings ist in der vielschichtigen Auseinandersetzung um die Anwen-dung des § 15 HGB zwischenzeitlich eine gewisse Ruhe eingekehrt, eine Verfestigung der nach wie vor in mannigfacher Hinsicht gegensätzlichen Po-sitionen. Die negative Publizität des Handelsregisters bedeutet, dass der Kaufmann in dessen Angelegenheit eine Tatsache (z. B. Bestellen oder Erlöschen einer Prokura) im Handelsregister einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann einem Dritten entgegenhalten kann, wenn er beweist, dass der Dritte die einzutragende Tatsache gleichwohl kannte (§ 15 Abs. 1 HGB) Das Argument. §Eintragung oder Bekanntmachung unterlassen: §15 I (negative Publizität) §Eintragung und Bekanntmachung zutreffend: §15 II (positive Publizität) §Bekanntmachung unrichtig: §15 III (positive Publizität) 5 Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Firma und andere Unternehmenskennzeichen §Geschäftsname des Kaufmanns (der HGes) §17 HGB (Information, Goodwill. Negative Publizität (§ 15 I HGB) Wird eine Tatsache (Änderung) nicht ins Handelsregister eingetragen und/oder nicht bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter auf die alte Regelung berufen, wenn er von der Änderung nichts wusste. Hier gilt die Rosinentheorie, da der Dritte entweder dem Schweigen des Handelsregisters trauen kann oder er sich auf die neue Tatsache berufen kann, sofern ihm. Ausnahme & 15 II HGB (Schonfrist): Negative Publizität greift auch dann, wenn eine Rechtshandlung innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung vorgenommen wurde und der Dritte nachweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste. b. Wirkung eingetragener und bekannt gemachter Tatsachen, § 15 II i. Regelt Ende der negativen Publizität ii. Problem: Ausschluss einer weiter.
Darüber hinaus wirkt zugunsten Dritter der Gutglaubensschutz des Handelsrechts, der sich aus der Publizitätswirkung des Handelsregisters ergibt. § 15 Abs. 1 HGB schützt die negative Publizität des Handelsregisters. Ein Dritter kann auf das Fortbestehen der im Handelsregister eingetragenen, eintragungspflichtigen Tatsachen vertrauen, es sei denn, er hat die Unrichtigkeit gekannt. Die negative Publizität des Grundbuchs gemäß § 891 Abs. 2 BGB, an die ein gutgläubig lastenfreier Erwerb geknüpft ist, greift in einem solchen Fall nicht ein, weil öffentliche Lasten und Rechte nach § 54 GBO grundsätzlich nicht in das Grundbuch eingetragen werden können
- Negative Publizität, § 15 I HGB (-), nur Schutz des Vertrauen auf Nichtbestehen einer nicht eingetragenen eintragungspflichtigen Tatsache; hier aber niemals Prokura erteilt - Positive Publizität, § 15 III HGB. Voraussetzungen: eintragungspflichtige Tatsache (+), Erteilung der Einzelprokura ist eintragungspflichtig, § 53 I HGB . unrichtige Bekanntmachung (+), Bekanntmachung war unrichtig. negative Publizität (fehlende Publizität, § 15 Abs. 1 HGB): Ist eine eintragungspflichtige Tatsache nicht (= negativ) im Handelsregister eingetragen und nicht bekanntgemacht worden und hat ein Dritter keine Kenntnis von der tatsächlichen Rechtslage, muss der Dritte die bestehende Tatsache nicht gegen sich gelten lassen. Auf das Schweigen des Handelsregisters kann man sich somit. Negative Publizität des Handelsregisters nach § 15 Abs. 1 HGB Um den Zweck des Vertrauensschutzes wirksam erfüllen zu können, billigt § 15 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) demjenigen, der sich im Rechtsverkehr auf Eintragungen oder auch auf die Abwesenheit von Eintragungen im Handelsregister verlässt, einen besonderen Gutglaubensschutz zu Das ist nach allgemeiner Ansicht im Einzelfall dann. Negative Publizität, § 15 I HGB (S) Nur. Dies könnte sich aus §15 Abs.1 HGB ergeben. In der Tat ist der Widerruf der Prokura eine eintragungspflichtige Tatsache. Diese ist nicht eingetragen worden. Allein die Tatsache, dass P niemals im Handelsregister eingetragen war, ändert daran nichts. A kann auch anderweit von der Prokura erfahren habe Die negative Publizität des Handelsregisters bedeutet, dass der Kaufmann, in dessen Angelegenheit eine Tatsache (z. B. Bestellen oder Erlöschen einer Prokura) im Handelsregister einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann einem Dritten entgegenhalten kann, wenn er beweist, dass der Dritte die einzutragende Tatsache gleichwohl kannte (§ 15 Abs. 1 HGB). Einfach. Nach § 15 Abs. 1 HGB kann eine eintragungspflichtige Tatsache einem Dritten nicht entgegengehalten werden, solange sie nicht eingetragen und bekannt gemacht ist (negative Publizität) - es sei denn, der Dritte weiß Bescheid. Nach § 15 Abs. 1 HGB darf jeder auf das Schweigen des Handelsregisters im Hinblick auf eintra.